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Kompetenzzentrum Technik-Diversity-Chancengleichheit e.V. | Vereinssatzung
Kurzbeschreibung
Die Satzung des Kompetenzzentrum Technik-Diversity-Chancengleichheit e.V.
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Details
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »Kompetenzzentrum Technik, Diversity, Chancengleichheit « und, nach Eintragung in das Vereinsregister, den Zusatz »e. V.«.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
(1) Die verstärkte Nutzung der Potentiale von Frauen zur Gestaltung der Informationsgesellschaft und der Technik sowie die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sind Zweck des Vereins. Dies beinhaltet die Herstellung eines breiten gesellschaftlichen Dialogs, die Förderung eines Bewusstseinswandels und die umfassende Information der Öffentlichkeit durch nationale und internationale Initiativen, Projekte und Maßnahmen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere gefördert durch die Einrichtung und Betreibung eines Kompetenzzentrums an der Fachhochschule Bielefeld zur Bündelung von Maßnahmen zur Chancengleichheit in Bildung, Ausbildung, Beruf, Wissenschaft und Forschung.
(3) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke «der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein umfasst a) ordentliche Mitglieder b) Ehrenmitglieder a) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen werden. b) Dies gilt auch für Ehrenmitglieder.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied setzt besondere Verdienste um die verstärkte Nutzung der Potenziale von Frauen zur Gestaltung der Informationsgesellschaft und der Technik sowie
bei der Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern voraus. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, - wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt, - bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3 /4 -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (4) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber, die sich aus den Mitgliedsrechten ergeben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Auf Empfehlung des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge.
(3) Auf Empfehlung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand und c) das Kuratorium.
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§ 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich innerhalb des ersten Halbjahres schriftlich vom Vorstand unter Bekanntmachung der Tagesordnung bei Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufen. Jedes Mitglied kann mit einwöchiger Frist die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. (2) Der Mitgliederversammlung obliegen: - Beschluss über das Jahresprogramm des Vereins in Verbindung mit der Verabschiedung des Haushaltsplans - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüferinnen - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern - Entlastung des gesamten Vorstandes - Wahl des neuen Vorstandes (§ 8) - Wahl von zwei KassenprüferInnen, die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen - jede Änderung der Satzung - Entscheidung über die eingereichten Anträge - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Auflösung des Vereins. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. (4) Jede ordnungsgemäß anberaumte [ordentliche oder außerordentliche] Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. (5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (Vorsitzende oder Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeisterin oder Schatzmeister, Schriftführerin oder Schriftführer) und aus mindestens 3 Beisitzerinnen oder Beisitzern. (2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
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Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: - Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung - Aufstellung des Jahresprogramms und des Haushaltsplans - Erstellung des Finanzberichts und des Jahresabschlussberichts - Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins - Berufung neuer Mitglieder des Kuratoriums - Bestellung bzw. Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer/in der Geschäftsstelle - Vorschlag über Aufnahmen weiterer Vereinsmitglieder (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten. (4) Die Mehrheit des Vorstandes ist weiblich. (5) Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtsdauer eine/n Nachfolger/in bestimmen. (6) Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. § 9 Geschäftsstelle (1) Die Geschäftsführung der Geschäftsstelle wird von dem geschäftsführenden Vorstand nominiert, bestellt und abberufen. (2) Sie erhält eine Handlungsvollmacht entsprechend § 54 HGB. Besondere Befugnisse und Beschränkungen bestimmt der Vorstand. (3) Die Aufgaben der Geschäftsführung werden durch den geschäftsführenden Vorstand in einer Geschäftsordnung schriftlich festgelegt. § 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands (1) Der Vorstand tagt mindestens zweimal pro Jahr. Er legt seine Sitzungen und deren Tagesordnung durch Mehrheitsbeschluss fest. Die Sitzungen können multimedial durchgeführt werden. (2) Der Vorstand kann bei Bedarf durch jedes Vorstandsmitglied einberufen werden, die Einberufung erfolgt jedoch in der Regel durch die Vorsitzende oder deren Stellvertreterin. Die Einladung hat mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt bei Eilbedürftigkeit eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung. (3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
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(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. § 11 Kuratorium (1) Der Verein hat ein Kuratorium, das den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt und berät. (2) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere - Stellungnahme zum Jahresprogramm - Stellungnahme zum Jahresabschlussbericht - Intensivierung des Sponsorings - Auswahl eines/r vom Vorstand zu beauftragenden Rechnungsprüfers/prüferin zur Prüfung des Jahresabschlusses (3) Dem Kuratorium gehören als Mitglieder an insbesondere Vertreterinnen/Vertreter aus: - den Bundesministerien, - den Länderministerien, - dem Deutschen Bundestag, - dem Europäischen Parlament, - der Deutsche Telekom, - der Bundesagentur für Arbeit, - der Fachhochschule Bielefeld, - der Wirtschaft, - den Medien, - den Arbeiternehmer- und Arbeitgeberorganisationen, - den Stiftungen, - den Verbänden, Vereinen und ExpertInnennetzwerken, - den Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung. (4) Die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums sollte nicht kleiner als fünfzehn, aber nicht größer als dreißig sein. (5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seinen Stellvertreter/in. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums entspricht der des Vorstandes (§ 8 Abs. 5). (6) § 8 Abs. 6 sowie § 10 Abs. 3 finden entsprechend Anwendung.
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§ 12 Änderung der Satzung (1) Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (2) Satzungsänderungen können nur verhandelt werden, wenn ihr Wortlaut zusammen mit der Einladung jedem Mitglied 14 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung zugestellt wird. § 13 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (2) Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss aus ihrer Mitte zwei Liquidatorinnen zur Abwicklung. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke dieses Vereins zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Prof. Barbara Schwarze - Vorsitzende Prof. Dr. Susanne Ihsen - stellvertretende Vorsitzende –
Stand: Juni 2009
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